Ratgeber

Rente mit 63

Die „Rente mit 63" ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wer 45 Beitragsjahre gesammelt hat, kann abschlagsfrei früher aufhören. Für spätere Jahrgänge steigt die Grenze – hier stehen alle Voraussetzungen und die komplette Tabelle.

45 Jahre

Beitragsjahre für den abschlagsfreien Renteneintritt

35 Jahre

Mindestvoraussetzung, um ab 63 gegen Abschlag zu starten

0,3 %

Abschlag pro Monat vor der Regelaltersgrenze (max. 14,4 %)

Was ist die „Rente mit 63"?

Die „Rente mit 63" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für dieAltersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI), eingeführt 2014. Sie richtet sich an Versicherte mit 45 Beitragsjahren: Wer so lange eingezahlt oder Anrechnungszeiten gesammelt hat, darf vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente gehen – für alle Jahrgänge bis 1952 genau mit 63.

Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI): Schon mit 35 Beitragsjahren können Sie ebenfalls ab 63 in Rente – dann aber mit permanenten Abschlägen von 0,3 % pro Monat vor der Regelaltersgrenze.

Besonders langjährig (45 Jahre)Langjährig (35 Jahre)
Abschlagkeiner – abschlagsfrei0,3 % je Monat, max. 14,4 %
Frühester Beginn63 (bis Jahrgang 1952), später bis 6563, für alle Jahrgänge
AntragsfrageNein, automatisch geprüftNein, automatisch geprüft

Die abschlagsfreie Altersgrenze nach Jahrgang

Für Geburtsjahrgänge ab 1953 steigt die abschlagsfreie Altersgrenze in 2-Monats-Schritten von 63 auf 65 Jahre (Jahrgang 1964 und später). Der früheste Beginn mit 35 Beitragsjahren bleibt dagegen für alle bei 63 – nur die Abschläge wachsen mit der Regelaltersgrenze.

GeburtsjahrAbschlagsfrei ab (45 Jahre)Vor RegelaltersgrenzeMit 63 (35 Jahre): Abschlag
194763 Jahre25 Monate7,5 %
194863 Jahre26 Monate7,8 %
194963 Jahre27 Monate8,1 %
195063 Jahre28 Monate8,4 %
195163 Jahre29 Monate8,7 %
195263 Jahre30 Monate9,0 %
195363 Jahre und 2 Monate29 Monate9,3 %
195463 Jahre und 4 Monate28 Monate9,6 %
195563 Jahre und 6 Monate27 Monate9,9 %
195663 Jahre und 8 Monate26 Monate10,2 %
195763 Jahre und 10 Monate25 Monate10,5 %
195864 Jahre24 Monate10,8 %
195964 Jahre und 2 Monate24 Monate11,4 %
196064 Jahre und 4 Monate24 Monate12,0 %
196164 Jahre und 6 Monate24 Monate12,6 %
196264 Jahre und 8 Monate24 Monate13,2 %
196364 Jahre und 10 Monate24 Monate13,8 %
196465 Jahre24 Monate14,4 %
196565 Jahre24 Monate14,4 %
196665 Jahre24 Monate14,4 %
196765 Jahre24 Monate14,4 %
196865 Jahre24 Monate14,4 %
196965 Jahre24 Monate14,4 %
197065 Jahre24 Monate14,4 %
197165 Jahre24 Monate14,4 %
197265 Jahre24 Monate14,4 %
197365 Jahre24 Monate14,4 %
197465 Jahre24 Monate14,4 %
197565 Jahre24 Monate14,4 %

Abschlagsfreie Grenze: § 236b Abs. 2 SGB VI · Abschlag: 0,3 % je Monat vor derRegelaltersgrenze (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI)

Was zählt zu den 45 Beitragsjahren?

Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen Pflichtbeitragszeiten und bestimmte anrechenbare Zeiten:

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – auch Minijobs, sofern Beiträge gezahlt wurden (seit 2013 gilt das automatisch)
  • Kindererziehungszeiten – pro Kind vor 1992: 30 Monate (2,5 Entgeltpunkte), ab 1992: 36 Monate (3 Entgeltpunkte)
  • Nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen
  • Wehr- und Zivildienst
  • Krankengeld, Verletzten- und Übergangsgeld
  • Arbeitslosengeld I – aber ab dem 52. Lebensjahr nur zu 80 % angerechnet
  • Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung

Nicht berücksichtigt werden unter anderem:

  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) und Sozialhilfe
  • Reine Schul-, Hochschul- und Fachschulausbildungszeiten
  • Kinderberücksichtigungszeiten über die Kindererziehungszeiten hinaus (zählen nur zur 35-Jahre-Wartezeit)

Kinder zählen doppelt: Rente mit 63 und Mütterrente

Für Eltern lohnt sich der Blick in die Kindererziehungszeiten doppelt: Sie zählenvoll zu den 45 Beitragsjahren und liefern zugleich Entgeltpunkte für die Rentenhöhe. Mit der Mütterrente III ab 2027 steigen die Zeiten für vor 1992 geborene Kinder von 30 auf 36 Monate pro Kind – für viele Eltern kann das den Weg zur abschlagsfreien Rente deutlich verkürzen.

Darf ich neben der Rente mit 63 arbeiten?

Ja – aber vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt eine jährlich angepassteHinzuverdienstgrenze. Verdienen Sie mehr, wird die Rente (teilweise) gekürzt. Erst ab der regelaltersgrenze Ihres Jahrgangs dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

So berechnen Sie Ihre Rente

Ob die 45 Jahre (fast) erreicht sind, steht in IhremKontenklärung bzw. der aktuellen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung. Die voraussichtliche Höhe berechnen Sie mit dem Rentenrechner – Eltern ergänzen die Mehrrente mit dem Mütterrente-Rechner.

FAQs

FAQ zur Rente mit 63

Was ist die Rente mit 63 genau?

Die umgangssprachliche „Rente mit 63“ ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) mit 45 Beitragsjahren – für Jahrgänge bis 1952 abschlagsfrei mit 63. Eingeführt wurde sie 2014; für spätere Jahrgänge steigt die Altersgrenze in 2-Monats-Schritten auf 65 Jahre (ab Jahrgang 1964).

Wann genau kann ich abschlagsfrei in Rente gehen?

Das hängt allein vom Geburtsjahr ab: bis 1952 mit 63, dann steigt die Grenze pro Jahrgang um 2 Monate (z. B. Jahrgang 1958: 64 Jahre, Jahrgang 1963: 64 Jahre und 10 Monate), ab 1964 gilt 65. Voraussetzung sind 45 anrechenbare Beitrags- und Pflichtzeiten – die Tabelle oben zeigt alle Werte.

Zählt Arbeitslosengeld zu den 45 Jahren?

Arbeitslosengeld I zählt – aber Zeiten ab dem 52. Lebensjahr werden nur zu 80 % berücksichtigt, um eine „Ruhestands-Arbeitslosigkeit“ als Brücke zur Rente zu verhindern. Bürgergeld (ALG II) und Sozialhilfe zählen gar nicht.

Kann ich mit 35 Jahren ebenfalls mit 63 in Rente?

Ja, mit der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) ist der früheste Beginn ab 63 möglich. Jeder Monat vor der Regelaltersgrenze kostet aber 0,3 % Rente, dauerhaft. Beispiel Jahrgang 1964: 48 Monate zu früh = 14,4 % Abschlag – der Höchstsatz.

Darf ich neben der Rente mit 63 weiterarbeiten?

Ja, innerhalb einer jährlich festgelegten Hinzuverdienstgrenze. Wird sie überschritten, mindert der übersteigende Teil die Rente. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Sie erst, sobald Sie die Regelaltersgrenze Ihres Jahrgangs erreicht haben.

Hilft mir die Mütterrente III bei der Rente mit 63?

Indirekt ja: Kindererziehungszeiten zählen voll zu den 45 Beitragsjahren. Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Zeiten für vor 1992 geborene Kinder von 30 auf 36 Monate pro Kind – wer knapp an der 45-Jahre-Marke scheitert, kann dadurch nachrücken. Mehrrente: +0,5 Entgeltpunkte (21,26 €) pro Kind und Monat.